Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Strafrechtsbezogenes Unterbringungsgesetz NRW
StrUG NRW§ 59 Durchführungsbestimmungen
Stand: 26.08.2026
Das für die Durchführung strafrechtsbezogener Unterbringungen in einem psychiatrischen Krankenhaus und einer Entziehungsanstalt zuständige Ministerium wird ermächtigt, nach Anhörung des zuständigen Landtagsausschusses durch Rechtsverordnung Regelunge
1. zur Festsetzung des Maßes der Freiheitsentziehung nach § 4,
2. zur Unterrichtung der untergebrachten Person nach § 6 Absatz 1,
3. zu Schriftwechsel, Telefongesprächen und sonstigen Formen der Kommunikation nach § 21,
4. zu Besuchsregelungen nach § 22,
5. zum Ausschluss von religiösen Veranstaltungen nach § 24 Absatz 2,
6. zur Ansparung und Verwendung des Überbrückungsgeldes nach § 29,
7. zu Durchsuchungen und Kontrollen nach § 30,
8. zu Maßnahmen zur Feststellung von Suchtmittelkonsum nach § 31,
9. zur Beschränkung des Aufenthaltsbereichs, Beobachtung und räumlichen Trennung nach § 32,
10. zu Art und Umfang der Meldungen über Entweichungen nach § 34 Absatz 3,
11. zu den Anforderungen an die Einrichtungsstandards nach § 47,
12. zu den Anforderungen an die Qualität, Qualitätsentwicklung und Sicherheitsstandards nach § 48,
13. zur Bestellung, zu den Aufgaben- und Einsatzbereichen einer Sicherheitsfachkraft nach § 48 Absatz 5 sowie zu Ausnahmen in Bezug auf den Umfang der personellen Besetzung einschließlich ihres Aufgaben- und Einsatzbereiches und
14. im Benehmen mit dem für Datenschutz zuständigen Ministerium zu der Bestellung von Datenschutzbeauftragten
zu treffen und die zuständigen Behörden zu bestimmen. Es erlässt die zur Ausführung dieses Gesetzes notwendigen Verwaltungsvorschriften.